Es ist wieder soweit. Mit dem Frühling kommt die Zeit der Transferstreitigkeiten. Spielerinnen und Spieler wollen wechseln, obschon sie vertraglich an einen Verein gebunden sind. Andere wollen trotz weiterlaufendem Vertrag dem Spitzenunihockey den Rücken kehren und ganz aufhören. Auf der anderen Seite wollen die Vereine Spieler trotz laufendem Vertrag loswerden, die ihrer Ansicht nach die geforderte Leistung nicht erbracht haben. Die Spielerverträge gewinnen im Zuge der Kommerzialisierung des Unihockeysports an Bedeutung. Denn zumindest in der SML ist Unihockey für die meisten Spieler nicht nur Hobby, sondern auch Erwerbstätigkeit.
In seinem Aufsatz "Arbeitsverträge mit Sportlern", welcher 2006 als Buchkapitel erschien, behandelt Thomas Geiser, Professor für Handels- und Privatrecht an der Universität St. Gallen, die vertraglichen Beziehungen zwischen Spieler und Verein. Er bezeichnet einen Sportlervertrag mit einem Verein als "geradezu typischen Arbeitsvertrag". Denn die wichtigsten Merkmale eines Arbeitsvertrages, wie eine flexible Arbeitszeit und ein variabler, erfolgsabhängiger Lohn, seien gegeben. Damit unterliegt der Sportlervertrag dem Arbeitsgesetz. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Will ein Spieler trotz weiterlaufendem Vertrag wechseln, so kann er das Arbeitsverhältnis entweder unter Angabe eines wichtigen Grundes, oder ohne Angabe eines wichtigen Grundes tun. In jedem Fall muss er dem Verein einen gewissen Ausgleich bezahlen. Kündigt der Spieler das Verhältnis ohne Angabe eines wichtigen Grundes, "so hat der Arbeitgeber (Verein) Anspruch auf den sich aus der vorzeitigen Vertragsauflösung ergebenden Schaden", schreibt Geiser. Dieser Schaden beinhaltet normalerweise das Geld, das er am Spieler verdient hätte, wenn dieser seinen Vertrag erfüllt hätte, wie auch die Kosten, welche dem Verein aus der Auflösung entstanden sind.
Die Bemessung dieses Schadens dürfte jedoch schwierig sein und ist insbesondere im Unihockey fast absurd. Denn kündigt ein Schweizer Nationalspieler seinen Vertrag vorzeitig, so kann er kaum gleichwertig ersetzt werden. Die nationale, wie auch die internationale Spitze ist schlicht zu schmal. Und ein Spieler wechselt den Verein auch heute immer noch selten des Geldes wegen. Zur Präzisierung gibt Geiser an, dass bei einem derartigen "pauschalierten Schadenersatz" ungefähr "ein Schaden von einem Viertel eines Monatslohns" vermutet wird. Dies wäre dann für einen etablierten Nationalspieler, welcher zwar kurzfristig kaum ersetzt werden kann, jedoch höchstens 2000 Schweizer Franken pro Monat verdient, ein vergleichsweise bescheidener Betrag. Hinzu kommt, dass die Kündigungsmöglichkeit nicht unzumutbar erschwert werden darf, indem schon im Vornherein eine hohe Geldstrafe für den Fall einer vorzeitigen Kündigung angesetzt wird. Gleich verhält es sich im umgekehrten Fall, wenn ein Verein einen Spieler oder eine Spielerin loswerden will. Die Lage ist nicht eindeutig und ein entsprechender Schadenersatz müsste im härtesten Streitfall von einem Gericht beurteilt werden.
Umso wichtiger erscheint, dass Spieler und Verein bestrebt sind, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies bedingt, jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt, dass Spielerinnen und Spieler sich bewusst sind, dass Unihockey nicht mehr nur Hobby, sondern auf höchstem Level auch Erwerbsarbeit ist. Und dass die Vereine die Spielerinnen und Spieler nicht bloss als Produktionsfaktor, sondern auch als Menschen wahrnehmen, die noch nicht in der Lage sind, mit Unihockey ihren gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten.
Bild: Jonas Thomsson wechselte im Lauf der vergangenen Saison von Rychenberg zu GC.




























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